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Satzung des Gehörlosenverbandes Niedersachsen e.V.

82 VR 26 48 Satzung

Eintragung der Satzung vom 13.03.1985

Geändert auf der Außerordentlichen Mitgliederversammlung am 23.02.1991 in Hannover. 

Eingetragen vom Amtsgericht Hannover am 28.08.1991. 

Geändert auf der Mitgliederversammlung am 5.04.2003 in Mellendorf / Gailhof. 

Eingetragen vom Amtsgericht Hannover am 16.09.2003. 

Geändert auf der Mitgliederversammlung am 26.03.2011 in Hannover. 

Eingetragen vom Amtsgericht Hannover am 20.03.2013 

Geändert auf der Mitgliederversammlung am 25.03.2023 in Braunschweig

 

§ 1 Name und Sitz 

Der Gehörlosenverband führt den Namen „Gehörlosenverband Niedersachsen e.V.“, nachstehend Gehörlosenverband genannt. Er ist die Interessenvertretung der Gehörlosen und anderer Hörgeschädigter in Niedersachsen. Er hat seinen Sitz in Braunschweig und ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Hannover unter der Nr. 2648 eingetragen. Der Gehörlosenverband ist Mitglied im 

Deutschen Gehörlosen Bund e.V. und im Paritätischen Niedersachsen e.V. 

 

§ 2 Aufgaben und Zweck 

Aufgabe des Gehörlosenverbandes ist: 

a)Förderung des kulturellen Lebens Gehörloser und Hörgeschädigter einschließlich der Jugend.

b) Wahrnehmung der sozialen, wirtschaftlichen und beruflichen Interessen der Mitglieder 

d) Unterstützung der Gehörlosen durch Rat und Tat 

e) Einheitliche Führung und Vertretung der Gehörlosen gegenüber Parlamenten, Behörden, in

der Öffentlichkeit und Wahrnehmung seiner Interessen gegenüber Einzelpersonen, Verbänden, staatlichen und Kommunalen Stellen.

 

§3 Gemeinnützigkeit 

  1. Der Gehörlosenverband verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung in der jeweiligen gültigen Fassung. 

  2. Der Gehörlosenverband ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Gehörlosenverbandes dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

  3. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Gehörlosenverbandes. Die Mitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Gehörlosenverbandes keine Anteile des Verbandsvermögens. 

  4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden. 

  5. Der Gehörlosenverband ist parteipolitisch neutral und vertritt den Grundsatz religiöser und weltanschaulicher Toleranz. 

 

 

§ 4 Mitgliedschaft 

1. Mitglied des Gehörlosenverbandes können nur Gehörlosenvereine des Landes Niedersachsen werden, die ausschließlich und unmittelbar steuerbegünstigte Zwecke verfolgen:

a) Ordentliche Mitglieder mit voller Beitragspflicht können Vereine des Landes Niedersachsen sein. 

b) Außerordentliche Mitglieder können solche Organisationen werden, die überregionale Aufgaben zum Wohle der Gehörlosen verfolgen. Außerordentliche Mitglieder zahlen 1/10 der Beiträge der ordentlichen Mitglieder und haben kein volles Stimmrecht. 

c) Fördernde Mitglieder können werden: 

Privatpersonen, Fördervereine, Verbände, Firmen u.a., die den Gehörlosenverband bei der 

Wahrnehmung seiner Aufgaben fördern und dessen Belange in sonstiger Weise Nachhaltig fördern. Sie zahlen einen Beitrag in beliebiger Höhe (ab einem 

Mindestbeitrag) gegen eine Spendenbescheinigung. 

Von der Mitgliederversammlung wird auf Vorschlag des Vorstandes ein Mindestbeitrag 

festgelegt. Sie haben kein Stimmrecht, wenn sie an einer Mitgliederversammlung teilnehmen. 

Ordentliche Mitglieder und Außerordentliche Mitglieder haben jährlich eine Mitgliederstands- 

Meldung abzugeben. Der Mitgliederstand ist immer die Gesamtzahl der Einzelpersonen. 

Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand auf Grund einer schriftlichen Beitrittserklärung. 

2. Die Mitgliedschaft im Gehörlosenverband erlischt durch Austritt, durch Ausschluss oder 

durch Auflösung eines Mitgliedsvereins Der Austritt ist nur für den Schluss eines 

Kalenderjahres zulässig. Er muss bis zum 30. September schriftlich erklärt werden. 

Der Ausschluss aus dem Gehörlosenverband erfolgt durch den Vorstand. Gegen diesen 

Beschluss kann das Mitglied Einspruch erheben. Der Einspruch wird dann bei der 

Mitgliederversammlung behandelt und endgültig entschieden. 

Ausschlußgründe sind: 

a) grober Verstoß gegen die Pflichten der Mitglieder und Interessen des Gehörlosenverbandes, 

b) Rückstand von Beitragszahlungen oder sonstige bestehende Verbindlichkeiten die zweimal vergeblich gemahnt worden sind, 

c) fehlende Gemeinnützigkeit 

Durch Erlöschen der Mitgliedschaft bleiben die Verbindlichkeiten gegenüber dem 

Gehörlosenverband unberührt. 

 

§ 5 Organe des Gehörlosenverbandes 

Organe des Gehörlosenverbandes sind: 

a) Die Mitgliederversammlung 

b) Der Vorstand 

c) Der erweiterte Vorstand 

1. Die Mitgliederversammlung findet einmal im Jahr statt. Die Einladung zu der Mitgliederversammlung muss schriftlich 4 Wochen vorher durch den Vorsitzenden oder seinen Stellvertreter erfolgen. 

Anträge zur Mitgliederversammlung müssen 14 Tage vor der Versammlung bei dem 1. Vorsitzenden schriftlich eingegangen sein. Die Mitgliederversammlung hat alle Rechte, die ihr nach den Bestimmungen des Bürgerlichen Rechts zustehen. 

Die Mitgliederversammlung besteht aus: 

a) den Delegierten der angeschlossenen Vereine. Vereine bis 100 Mitglieder haben 2 Stimmen, 

auf weitere 50 Mitglieder je eine Stimme. 

b) den erweiterten Vorstand, je eine Stimme. 

c) Den Delegierten der außerordentlichen Mitglieder. Sie haben bis 500 Mitglieder 2 Stimmen, auf weitere 200 Mitglieder je eine Stimme. 

d) Den Ausschussvorsitzenden und den Fachbereichsleitern je eine Stimme 

Die Mitgliederversammlung wählt auf die Dauer von 4 Jahren den Vorstand und nimmt dessen 

Entlastung vor. Sie wählt 2 Kassenrevisoren, die das Recht haben die Kassengeschäfte jederzeit 

zu prüfen. Sie haben der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten. 

Die Mitgliederversammlung entscheidet ferner über: 

a) den Haushaltsplan des Gehörlosenverbandes 

b) Aufgaben des Gehörlosenverbandes 

c) Satzungsänderungen 

d) Auflösung des Gehörlosenverbandes 

Die Teilnahmekosten an der Mitgliederversammlung werden umgelegt. 

2. Der Vorstand besteht aus 5 Personen. Die Tätigkeit des Vorstandes ist ehrenamtlich. Entstehende Kosten werden auf Nachweis erstattet. Außerdem können die Organmitglieder nach §3 Nr. 26a EStG eine pauschale Erstattung bis zu 150,00 € im Jahr erhalten. Diese Pauschale wird bei Bedarf vom Vorstand beschlossen. 

Der Vorstand besteht aus: 

a) dem Vorsitzenden 

b) dem stellvertretenden Vorsitzenden 

c) dem Kassierer 

d) dem Schriftführer 

e) dem Geschäftsführer 

 

Vorstand im Sinne des § 26 Bürgerliches Gesetzbuch sind der Vorsitzende und sein Stellvertreter. Beide können den Verein allein vertreten. Der Vorstand kann die Führung der Geschäfte dem Geschäftsführer übertragen, der insoweit auch den Gehörlosenverband vertreten kann. 

Der Geschäftsführer ist besonderer Vertreter gemäß § 30 BGB. Seine Aufgaben sind: 

Kontaktpflege zu Institutionen wie z.B. Landesregierung, Behörden und überregionalen Vereine, sowie die Unterstützung der Mitarbeiter des Gehörlosenverbandes. Der Geschäftsführer arbeitet ehrenamtlich und wird wie die anderen Vorstandsmitglieder gewählt, bis der Gehörlosenverband in der Lage ist, einen hauptamtlichen Geschäftsführer zu beschäftigen. Seine Vollmachten sind vom Vorsitzenden festzulegen. 

Für bestimmte Aufgaben können Ausschüsse und Fachbereiche gebildet werden. 

Nur Mitglieder der Mitgliedsvereine (natürliche Personen) können den Ausschüssen und Fachbereichen angehören. Ausschussvorsitzende und Fachbereichsleiter haben bei der Mitgliederversammlung je eine Stimme. Sie werden von den Ausschüssen und Fachbereichen auf die Dauer von 4 Jahren gewählt. Sie müssen von der Mitgliederversammlung bestätigt werden. 

Es können weitere Mitarbeiter für festgelegte Aufgaben vom Vorstand berufen und abberufen werden. Sie haben kein Stimmrecht. 

Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Das gilt auch für Beschlüsse des erweiterten Vorstandes und der Mitgliederversammlung, soweit die Satzung keine andere Regelung vorschreibt. 

Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind niederzuschreiben und von dem Vorstand und dem Schriftführer zu unterzeichnen. Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vorstandes werden in einer Geschäftsordnung zusammengefasst. 

Die Protokolle werden innerhalb angemessener Frist (ca. 3 Monate) den Mitgliedern zugesandt. Erfolgt innerhalb von vier Wochen nach Erhalt kein Einspruch, so gelten sie als genehmigt. 

3. Der erweiterte Vorstand setzt sich aus dem Vorstand und 1 bis 4 Beiratsmitgliedern zusammen. 

Die Beiratsmitglieder sollten aus den verschiedenen Landesteilen Niedersachsens kommen und 

werden auf Vorschlag des Vorsitzenden gewählt. Die Aufgaben der Beiratsmitglieder werden 

vom Vorstand festgelegt. 

Sie haben bei der Mitgliederversammlung je eine Stimme, auch dann, wenn sie gleichzeitig 

Ausschussvorsitzende und Fachbereichsleiter sind. 

Die Einberufung des erweiterten Vorstandes erfolgt nach Bedarf, mindestens einmal jährlich. 

 

§ 6 Ehrenvorsitzende und Ehrenmitglieder 

Die Mitgliederversammlung kann auf Vorschlag des Vorstandes bei besonderen Verdiensten um die Förderung des Gehörlosenverbandes Niedersachsen e.V., Ehrenvorsitzende und Ehrenmitglieder ernennen. Der/die Ehrenvorsitzende kann ohne Stimmrecht an den Sitzungen und Mitgliederversammlungen teilnehmen

 

§ 7 Beiträge und Geschäftsjahr 

Die zur Erfüllung der Aufgaben des Verbandes erforderlichen Mittel werden durch Beiträge aufgebracht. Jedes Mitglied der angeschlossenen Vereine zahlt einen Beitrag. Die Höhe des Beitrages wird von der Mitgliederversammlung festgelegt. Vereine, welche ihre Beitragspflicht nicht erfüllen, verlieren ihr Stimmrecht bei der Mitgliederversammlung. 

 

§ 8 Satzung 

Über alle Fälle, die in der Satzung nicht vorgesehen sind, kann der Vorstand vorläufige Bestimmungen treffen. Sie bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Zustimmung der nächsten Mitgliederversammlung. Der Vorstand ist auch berechtigt, Satzungsänderungen vorzunehmen, welche aufgrund gerichtlicher oder behördlicher Anweisungen erforderlich sind. Über die Änderung sind die Mitglieder zu benachrichtigen. 

 

§ 9 Auflösung 

Die Auflösung des Gehörlosenverbandes kann nur in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Der Auflösungsbeschluss bedarf einer Mehrheit von dreiviertel der Anwesenden. Im Übrigen gelten für Auflösung und Liquidation die einschlägigen Bestimmungen des Bürgerlichen Rechts. 

Das Vermögen des Gehörlosenverbandes fällt an den Paritätischen Niedersachsen e.V., Gandhistr. 5a, 30559 Hannover, mit der Auflage es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige und mildtätige Zwecke für Gehörlose zu verwenden. 

Beschlossen auf der Mitgliederversammlung am 26.03.2011 in Hannover. 

Eingetragen im Vereinsregister des Amtsgerichts Hannover am 20.02.2013